9.2111
CH-UR
Artikel 63 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Verfügungen von Todes wegen: Pflicht zur Einlieferung
Kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Sicherung und Vollzug des Erbganges
Artikel 63 EG/ZGB · Verfügungen von Todes wegen: Pflicht zur Einlieferung
1. Letztwillige Verfügungen und Erbverträge sind dem Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers unverzüglich einzuliefern (Art. 556 ZGB).