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Artikel 63 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Verfügungen von Todes wegen: Pflicht zur Einlieferung

Kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Sicherung und Vollzug des Erbganges
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Artikel 63 EG/ZGB · Verfügungen von Todes wegen: Pflicht zur Einlieferung

1. Letztwillige Verfügungen und Erbverträge sind dem Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers unverzüglich einzuliefern (Art. 556 ZGB).

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