9.2111
CH-UR
Artikel 62 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Erbschaftsinventar
Kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Sicherung und Vollzug des Erbganges
Artikel 62 EG/ZGB · Erbschaftsinventar
1. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 553 Absatz 1 ZGB erfüllt oder erachtet der Gemeinderat das aus anderen Gründen als notwendig, nimmt er ein Erbschaftsinventar auf. Nötigenfalls kann er Sachverständige beiziehen.
2. Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist verpflichtet, alle für die Inventaraufnahme nötigen Angaben zu machen.
3. Das Inventar ist in der Regel innert zwei Monaten seit dem Tod des Erblassers aufzunehmen. Es enthält ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände sowie der Forderungen und der Schulden des Erblassers.