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Artikel 61 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Siegelung der Erbschaft

Kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Sicherung und Vollzug des Erbganges
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Artikel 61 EG/ZGB · Siegelung der Erbschaft

1. Der Gemeinderat ordnet die Siegelung der Erbschaft an, wenn er diese als notwendig erachtet oder wenn ein Erbe sie verlangt (Art. 552 ZGB).

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