9.2111
CH-UR
Artikel 61 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Siegelung der Erbschaft
Kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Sicherung und Vollzug des Erbganges
Artikel 61 EG/ZGB · Siegelung der Erbschaft
1. Der Gemeinderat ordnet die Siegelung der Erbschaft an, wenn er diese als notwendig erachtet oder wenn ein Erbe sie verlangt (Art. 552 ZGB).