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Artikel 60 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Erbenbescheinigung

Kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Sicherung und Vollzug des Erbganges
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Artikel 60 EG/ZGB · Erbenbescheinigung

1. Der Gemeinderat stellt eine Erbenbescheinigung aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein Erbe das verlangt (Art. 559 ZGB).

2. Die Erbenbescheinigung nennt die eingesetzten Erben und enthält die Erklärung, dass diese Erben und die gesetzlichen Erben unbestritten geblieben und somit als einzige Erben des Erblassers anerkannt sind.

3. Als Nachweis der gesetzlichen Erben gilt der Auszug aus dem Familienregister.

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