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Artikel 6 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Regierungsrat: Zuständigkeiten im allgemeinen und nach Zivilgesetzbuch

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeit der Behörden - Verwaltungsbehörden
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Artikel 6 EG/ZGB · Regierungsrat: Zuständigkeiten im allgemeinen und nach Zivilgesetzbuch

1. Der Regierungsrat erfüllt alle Aufgaben, die ihm dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse ausdrücklich übertragen.

2. Im Weitern ist er für folgende im Zivilgesetzbuch vorgesehene Fälle zuständig

1. Art. 78, Erhebung der Klage auf Auflösung eines Vereines wegen widerrechtlichen oder unsittlichen Zwecken

2. * ...

3. Art. 699, Verbot des Betretens von Wald und Weide und der Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen

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