9.2111
CH-UR
Artikel 58 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Kompetenzdelegation
Kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Zuständigkeit und Kompetenzdelegation
Artikel 58 EG/ZGB · Kompetenzdelegation
1. Soweit der Gemeinderat zuständig ist, Verfügungen und Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang zu treffen, kann die Gemeindesatzung diese Befugnisse dem Waisenamt oder einer anderen geeigneten Stelle übertragen.
2. Verfügungen und Massnahmen des Waisenamtes oder der in der Gemeindesatzung bezeichneten anderen Stelle können innert zehn Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde beim Gemeinderat angefochten werden.