Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.2111 CH-UR

Artikel 58 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Kompetenzdelegation

Kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Zuständigkeit und Kompetenzdelegation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 58 EG/ZGB · Kompetenzdelegation

1. Soweit der Gemeinderat zuständig ist, Verfügungen und Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang zu treffen, kann die Gemeindesatzung diese Befugnisse dem Waisenamt oder einer anderen geeigneten Stelle übertragen.

2. Verfügungen und Massnahmen des Waisenamtes oder der in der Gemeindesatzung bezeichneten anderen Stelle können innert zehn Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde beim Gemeinderat angefochten werden.

← Artikel 57 EG/ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) Artikel 59 EG/ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →