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Artikel 57 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Zuständigkeit

Kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Zuständigkeit und Kompetenzdelegation
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Artikel 57 EG/ZGB · Zuständigkeit

1. Der Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers trifft die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln (Art. 551 ff. ZGB).

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