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Artikel 56 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Aufbewahrung der Verfügungen von Todes wegen

Kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erben
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Artikel 56 EG/ZGB · Aufbewahrung der Verfügungen von Todes wegen

1. Verfügungen von Todes wegen können der Einwohnergemeinde am Wohnsitz des Verfügenden zur Aufbewahrung übergeben werden (Art. 504 und 505 ZGB).

2. Die Einwohnergemeinde registriert diese Verfügungen und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf.

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