Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.2111 CH-UR

Artikel 55 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Erbrecht des Gemeinwesens

Kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 55 EG/ZGB · Erbrecht des Gemeinwesens

1. Hinterlässt der Erblasser keine Erben, fällt die Erbschaft zur Hälfte an den Kanton und zur Hälfte an die Einwohnergemeinde, in der der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat (Art. 466 ZGB).

← Artikel 36 EG/ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) Artikel 56 EG/ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →