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Artikel 5 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Zuständige Direktion

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeit der Behörden - Verwaltungsbehörden
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Artikel 5 EG/ZGB · Zuständige Direktion

1. Die zuständige Direktion erfüllt alle Aufgaben, die ihr dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse ausdrücklich übertragen.

2. Im weitern ist sie zuständig für folgende im Zivilgesetzbuch vorgesehene Fälle

1. Art. 30, Namensänderung

2. Art. 121, Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung einer geschlossenen Ehe

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