Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.2111 CH-UR

Artikel 4 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Gemeinderat der Heimatgemeinde

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeit der Behörden - Verwaltungsbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 EG/ZGB · Gemeinderat der Heimatgemeinde

1. Der Gemeinderat der Heimatgemeinde ist zuständig, Einspruch gegen die Eheschliessung zu erheben (Art. 109 ZGB) sowie die Aufgaben wahrzunehmen, die das Zivilgesetzbuch oder daraufgestützte Erlasse der Heimatgemeinde übertragen (Art. 259 und 260a ZGB).

← Artikel 3 EG/ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) Artikel 5 EG/ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →