9.2111
CH-UR
Artikel 4 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Gemeinderat der Heimatgemeinde
Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeit der Behörden - Verwaltungsbehörden
Artikel 4 EG/ZGB · Gemeinderat der Heimatgemeinde
1. Der Gemeinderat der Heimatgemeinde ist zuständig, Einspruch gegen die Eheschliessung zu erheben (Art. 109 ZGB) sowie die Aufgaben wahrzunehmen, die das Zivilgesetzbuch oder daraufgestützte Erlasse der Heimatgemeinde übertragen (Art. 259 und 260a ZGB).