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Artikel 36 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Pflegekinderaufsicht

Kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Pflegekinderaufsicht und Findelkinder
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Artikel 36 EG/ZGB · Pflegekinderaufsicht

1. Im Rahmen des Bundesrechts erteilt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Bewilligung für die Aufnahme eines Pflegekindes (Art. 316).

2. Soll ein ausländisches Pflegekind, das bisher im Ausland gelebt hat, aufgenommen werden, hat der Gemeinderat vorgängig die Zustimmung der zuständigen Direktion einzuholen.

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