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Artikel 3 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeit der Behörden - Verwaltungsbehörden
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Artikel 3 EG/ZGB · Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde

1. Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig, jene Verfügungen zu treffen, die das Zivilgesetzbuch, dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse ihm oder der Wohnsitzgemeinde ausdrücklich übertragen.

2. Im weitern ist er zuständig für folgende im Zivilgesetzbuch vorgesehene Fälle

1. Art. 109, Einspruch gegen die Eheschliessung

2. Art. 261, Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess

3. * ...

4. Art. 490, Anordnung der Inventaraufnahme und der weiteren Sicherungen bei der Nacherbeneinsetzung

5. Art. 517, Mitteilung des Auftrags als Willensvollstrecker

6. * Art. 548, Amtliche Verwaltung und Auslieferung der Erbschaft bei verschollenen Erben

7. Art. 550, Begehren um Verschollenerklärung

8. Art. 570, Entgegennahme und Protokollierung der Erklärung der Erbschaftsausschlagung

9. Art. 574 bis 576, Massnahmen bei der Ausschlagung der Erbschaft

10. Art. 593 bis 597, Massnahmen im Zusammenhang mit der amtlichen Liquidation, soweit nicht der Richter oder das Konkursamt zuständig ist

11. Art. 721, Genehmigung zur öffentlichen Versteigerung gefundener Sachen

3. Zudem ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig, zu verlangen, dass eine Schenkungsauflage, die im öffentlichen Interesse liegt, vollzogen wird (Art. 246 OR, SR 220).

4. Darüber hinaus ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig, jene Verfügungen zu treffen, die das Bundesprivatrecht, namentlich das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht (SR 220), der zuständigen Behörde überträgt und für die das kantonale Recht keine besondere Zuständigkeit festlegt.

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