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Artikel 28 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Vermittlung zur Adoption

Kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Adoption
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Artikel 28 EG/ZGB · Vermittlung zur Adoption

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt die Aufsicht aus über die Adoptionsvermittlung. Sie ist Bewilligungsbehörde im Sinne der Verordnung über die Adoptionsvermittlung (SR 211.221.36).

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