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Artikel 27 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Zuständigkeit und Gesuch

Kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Adoption
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Artikel 27 EG/ZGB · Zuständigkeit und Gesuch

1. Die zuständige Direktion spricht die Adoption aus und veranlasst die Eintragung der Adoption in den Zivilstandsregistern (Art. 268 ZGB).

2. Das Adoptionsgesuch ist schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären.

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