Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.2111 CH-UR

Artikel 25 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB)

Kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Ehe- und Familienberatungsstellen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 25 EG/ZGB

1. Die Ehe- und Familienberatung erfolgt durch eine oder mehrere vom Regierungsrat anerkannte private Beratungsstellen. Nötigenfalls richtet der Kanton eine Beratungsstelle ein (Art. 171 ZGB).

2. Für Ehepaare in bescheidenen finanziellen Verhältnissen ist die Beratung unentgeltlich.

3. Im Rahmen des Voranschlages leistet der Kanton den anerkannten Beratungsstellen Beiträge.

3a. Diese Regelung gilt sinngemäss für eingetragene Partnerschaften.

4. Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement.

← Artikel 24 EG/ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) Artikel 26 EG/ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →