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Artikel 24 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB)

Kantonales Zivilrecht - Personenrecht - Juristische Personen des kantonalen Rechts - Stiftungen
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Artikel 24 EG/ZGB

1. Die Bestimmungen über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten gelten sinngemäss auch für die öffentlich-rechtlichen Stiftungen.

2. Fideikommisse, die vor 1912 gegründet worden sind, werden anerkannt und den Regeln privatrechtlicher Stiftungen unterstellt.

3. Der Landrat regelt die Aufsicht über die Stiftungen (Art. 84 ZGB) in einer Verordnung (RB 9.3104).

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