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Artikel 21 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Statuten

Kantonales Zivilrecht - Personenrecht - Juristische Personen des kantonalen Rechts - Privatrechtliche Körperschaften
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Artikel 21 EG/ZGB · Statuten

1. Die Statuten der privatrechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts müssen Bestimmungen enthalten über

a) den Namen und den Sitz

b) den Zweck

c) die Mitgliedschaft

d) die Organisation

e) die Mittel und die Haftung

f) die Form der Bekanntmachungen

2. Jede Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

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