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Artikel 20 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Anerkennung

Kantonales Zivilrecht - Personenrecht - Juristische Personen des kantonalen Rechts - Privatrechtliche Körperschaften
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Artikel 20 EG/ZGB · Anerkennung

1. Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften, namentlich Genossenschaften, die bezwecken, Alpen und Weiden, Waldungen, Strassen, Wege und Gewässer gemeinschaftlich für Haus und Hof und für den landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen, zu verwalten und zu unterhalten, sind Genossenschaften des kantonalen Privatrechts im Sinne von Artikel 59 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches.

2. Sie erlangen das Recht der Persönlichkeit, sobald der Regierungsrat sie als privatrechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts anerkennt und ihre Statuten genehmigt.

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