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Artikel 2 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB)

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeit der Behörden - Gerichtsbehörden
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Artikel 2 EG/ZGB

1. Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden richtet sich nach dem Organisationsgesetz für die urnerischen Gerichtsbehörden (RB 2.3221), nach der Zivilprozessordnung (SR 272) und nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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