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Artikel 19 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Vorbehalt

Kantonales Zivilrecht - Personenrecht - Juristische Personen des kantonalen Rechts - Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
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Artikel 19 EG/ZGB · Vorbehalt

1. Die abweichenden Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der übrigen kantonalen Gesetzgebung und des eidgenössischen Rechts über Bodenverbesserungen bleiben vorbehalten.

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