9.2111
CH-UR
Artikel 18 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Aufsicht und Registrierung
Kantonales Zivilrecht - Personenrecht - Juristische Personen des kantonalen Rechts - Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
Artikel 18 EG/ZGB · Aufsicht und Registrierung
1. Der Regierungsrat beaufsichtigt die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.
2. Er entscheidet Verwaltungsbeschwerden gegen ihre Verfügungen. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
3. Die zuständige Direktion führt ein Register über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.