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Artikel 18 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Aufsicht und Registrierung

Kantonales Zivilrecht - Personenrecht - Juristische Personen des kantonalen Rechts - Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
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Artikel 18 EG/ZGB · Aufsicht und Registrierung

1. Der Regierungsrat beaufsichtigt die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.

2. Er entscheidet Verwaltungsbeschwerden gegen ihre Verfügungen. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

3. Die zuständige Direktion führt ein Register über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.

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