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Artikel 17 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Verwaltungszwang

Kantonales Zivilrecht - Personenrecht - Juristische Personen des kantonalen Rechts - Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
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Artikel 17 EG/ZGB · Verwaltungszwang

1. Mit der Anerkennung als juristische Personen des öffentlichen Rechts erhalten die Körperschaften und Anstalten innerhalb des Bereiches ihrer statutarischen Aufgaben das Recht, Verfügungen zu erlassen und zu deren Durchsetzung Verwaltungszwang auszuüben.

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