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Artikel 16 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Statuten

Kantonales Zivilrecht - Personenrecht - Juristische Personen des kantonalen Rechts - Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
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Artikel 16 EG/ZGB · Statuten

1. Die Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten müssen Bestimmungen enthalten über

a) den Namen und den Sitz

b) den Zweck

c) die Mitgliedschaft

d) die Organisation

e) die Mittel und die Haftung

f) die Form der Bekanntmachungen

2. Jede Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

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