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Artikel 13 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Publikationsart

Organisatorische Bestimmungen - Veröffentlichung
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Artikel 13 EG/ZGB · Publikationsart

1. Wo nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Veröffentlichungen einmal im Amtsblatt des Kantons Uri.

2. Die Behörde, welche die Veröffentlichung veranlasst, entscheidet, ob sie mehr als einmal erfolgen soll.

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