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Artikel 12 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Publikationsorgan

Organisatorische Bestimmungen - Veröffentlichung
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Artikel 12 EG/ZGB · Publikationsorgan

1. Die im Zivilgesetzbuch und im Obligationenrecht (SR [220](https://db.clex.ch/link/Bund/220/de)) vorgeschriebenen Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt des Kantons Uri, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.

2. Die Behörde, welche die Veröffentlichung veranlasst, entscheidet, ob sie auch anderswo erfolgen soll.

3. Um einen Fund von weniger als 100 Franken auszukünden, genügt die Mitteilung im Anschlagkasten der Gemeinde (Art. 721 ZGB).

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