9.2111
CH-UR
Artikel 111 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
Artikel 111 EG/ZGB · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
2. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.