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Artikel 111 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
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Artikel 111 EG/ZGB · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.

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