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Artikel 110 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Verfahrensregelung

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
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Artikel 110 EG/ZGB · Verfahrensregelung

1. Die nach bisherigem Recht zuständigen Instanzen führen jene Verfahren zu Ende, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihnen rechtshängig sind.

2. Verfügungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, sind an die nach neuem Recht zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuziehen.

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