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Artikel 11 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Ergänzendes Recht

Organisatorische Bestimmungen - Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung
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Artikel 11 EG/ZGB · Ergänzendes Recht

1. Der Landrat regelt die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in einer Verordnung (RB 9.2311).

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