9.2111
CH-UR
Artikel 108 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Änderung bisherigen Rechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
Artikel 108 EG/ZGB · Änderung bisherigen Rechts
1. Die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.