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Artikel 103 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB)

Kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht - Handelsregister
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Artikel 103 EG/ZGB

1. Die vom Regierungsrat bezeichnete Amtsstelle führt das Handelsregister (Art. 927 OR).

2. Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus. Er kann weitere Vorschriften erlassen.

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