9.2111
CH-UR
Artikel 102 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Bestimmungen gegen Missbräuche
Kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht - Öffentliche Versteigerung
Artikel 102 EG/ZGB · Bestimmungen gegen Missbräuche
1. Es ist verboten, den Ausgang einer Versteigerung durch Versprechungen, durch die unentgeltliche Abgabe von Getränken und Speisen oder durch die Zusicherung anderer Vorteile zu beeinflussen.
2. Der Steigerungsbeamte und das Hilfspersonal dürfen weder für sich noch für andere mitsteigern.
3. Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.