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Artikel 101 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Verfahrensvorschriften: Protokoll

Kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht - Öffentliche Versteigerung
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Artikel 101 EG/ZGB · Verfahrensvorschriften: Protokoll

1. Der Steigerungsbeamte erstellt über die Versteigerung ein Protokoll. Das Protokoll hat jenes Angebot zu nennen, auf das der Zuschlag erfolgt ist.

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