9.2111
CH-UR
Artikel 101 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Verfahrensvorschriften: Protokoll
Kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht - Öffentliche Versteigerung
Artikel 101 EG/ZGB · Verfahrensvorschriften: Protokoll
1. Der Steigerungsbeamte erstellt über die Versteigerung ein Protokoll. Das Protokoll hat jenes Angebot zu nennen, auf das der Zuschlag erfolgt ist.