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Artikel 100 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Verfahrensvorschriften: Versteigerungsbedingungen

Kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht - Öffentliche Versteigerung
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Artikel 100 EG/ZGB · Verfahrensvorschriften: Versteigerungsbedingungen

1. Der Steigerungsbeamte hat vor Beginn der Versteigerung die Versteigerungsbedingungen zu verlesen.

2. Bei der Versteigerung von Grundstücken müssen die Versteigerungsbedingungen einen Liegenschaftsbeschrieb sowie die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten enthalten.

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