9.2111
CH-UR
Artikel 100 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Verfahrensvorschriften: Versteigerungsbedingungen
Kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht - Öffentliche Versteigerung
Artikel 100 EG/ZGB · Verfahrensvorschriften: Versteigerungsbedingungen
1. Der Steigerungsbeamte hat vor Beginn der Versteigerung die Versteigerungsbedingungen zu verlesen.
2. Bei der Versteigerung von Grundstücken müssen die Versteigerungsbedingungen einen Liegenschaftsbeschrieb sowie die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten enthalten.