9.2111
CH-UR
Artikel 10 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Zuständigkeit
Organisatorische Bestimmungen - Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung
Artikel 10 EG/ZGB · Zuständigkeit
1. Die öffentliche Beurkundung obliegt dem Notar.
2. Zur Beglaubigung sind berechtigt: der Notar, der Landschreiber, der Gerichtsschreiber und der Gemeindeschreiber.
3. Zur Aufnahme von Wechselprotesten sind ermächtigt: der Notar, der Landschreiber und der Gemeindeschreiber (Art. 1035 OR).