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Artikel 10 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Zuständigkeit

Organisatorische Bestimmungen - Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung
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Artikel 10 EG/ZGB · Zuständigkeit

1. Die öffentliche Beurkundung obliegt dem Notar.

2. Zur Beglaubigung sind berechtigt: der Notar, der Landschreiber, der Gerichtsschreiber und der Gemeindeschreiber.

3. Zur Aufnahme von Wechselprotesten sind ermächtigt: der Notar, der Landschreiber und der Gemeindeschreiber (Art. 1035 OR).

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