Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Artikel 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB)

Allgemeine Bestimmungen - Zweck und Geltungsbereich
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Artikel 1 EG/ZGB

1. Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt im Rahmen des Bundesrechts das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht (OR, SR [220](https://db.clex.ch/link/Bund/220/de)).

2. Besondere Rechtserlasse des Kantons, die dem Vollzug und der Ergänzung des Bundesprivatrechts dienen, bleiben vorbehalten.

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