70.3917
GSRRJA
CH-UR
Artikel 9 Reglement über Geldspiele (Geldspielreglement, GSR) - Verfahren: Meldepflichtige Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
Artikel 9 Geldspielreglement, GSR · Verfahren: Meldepflichtige Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
1. Nicht bewilligungs- aber meldepflichtige Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind mindestens 14 Tage vor der Durchführung dem Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion zu melden. Es ist das amtliche Formular zu verwenden.
2. Die Meldung muss enthalten
a) Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters
b) Angabe der Grössenordnung der vorgesehenen Lotteriesumme
c) Angaben über die Art und Weise, den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Unterhaltungsanlasses
d) die Bezeichnung einer verantwortlichen Person