Artikel 7 Reglement über Geldspiele (Geldspielreglement, GSR) - Berichterstattung und Rechnungslegung
Artikel 7 Geldspielreglement, GSR · Berichterstattung und Rechnungslegung
1. Innert 14 Tagen nach der Ziehung ist dem Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion ein Ziehungsprotokoll zuzustellen. Das Ziehungsprotokoll muss enthalten
a) Angaben über Ort, Zeitpunkt und Durchführung der Ziehung
b) Namen und Adressen aller mitwirkenden Personen, insbesondere des Notars
c) die Ziehungsliste mit den gezogenen Nummern und Treffern
2. Innert 30 Tagen nach der Ausrichtung aller Gewinne oder nach deren Verfall gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c sind dem Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion ein Bericht sowie eine Abrechnung zuzustellen. Folgende Angaben müssen enthalten sein
a) die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus dem Losverkauf
b) die Unkosten der Lotteriedurchführung
c) die ausgerichtete Gewinnsumme
d) die der Veranstalterin oder dem Veranstalter zufallende Gewinnsumme
e) die Art der Verwendung des Reingewinns
f) Angaben über den Spielverlauf