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Artikel 6 Reglement über Geldspiele (Geldspielreglement, GSR) - Ziehung und Publikation

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Artikel 6 Geldspielreglement, GSR · Ziehung und Publikation

1. Die Ziehung ist unter Beizug eines Notars vorzunehmen.

2. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat im Amtsblatt zu publizieren

a) den Zeitpunkt der erfolgten Ziehung

b) die Bezugsquellen für Ziehungslisten

c) den Hinweis darauf, dass Gewinne, die nicht innert einem halben Jahr nach Publikation abgeholt werden, der Veranstalterin oder dem Veranstalter verfallen

3. Die Publikation im Amtsblatt hat innert 14 Tagen nach der Ziehung zu erfolgen.

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