70.3917
GSRRJA
CH-UR
Artikel 3 Reglement über Geldspiele (Geldspielreglement, GSR) - Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
Zuständige Behörden
Artikel 3 Geldspielreglement, GSR · Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ergreift Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel.
2. Sie stellt Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und deren Umfeld zur Verfügung.
3. Sie kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
4. Sie verteilt nach Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion die Gelder aus der Spielsuchtabgabe.