70.3917
GSRRJA
CH-UR
Artikel 29 Reglement über Geldspiele (Geldspielreglement, GSR) - Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
Abgaben
Artikel 29 Geldspielreglement, GSR · Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
1. Die Abgabe für das Veranstalten von bewilligungspflichtigen Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass beträgt 1 Prozent der Summe aller Einsätze.
2. Die Abgabe wird mit dem Einreichen der Abrechnung nach Artikel 15 fällig.