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Artikel 29 Reglement über Geldspiele (Geldspielreglement, GSR) - Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass

Abgaben
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Artikel 29 Geldspielreglement, GSR · Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass

1. Die Abgabe für das Veranstalten von bewilligungspflichtigen Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass beträgt 1 Prozent der Summe aller Einsätze.

2. Die Abgabe wird mit dem Einreichen der Abrechnung nach Artikel 15 fällig.

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