70.3917
GSRRJA
CH-UR
Artikel 28 Reglement über Geldspiele (Geldspielreglement, GSR) - Kleinlotterien
Abgaben
Artikel 28 Geldspielreglement, GSR · Kleinlotterien
1. Die Abgabe für das Veranstalten von Kleinlotterien beträgt 1 Prozent der Summe aller Einsätze.
2. Die Abgabe wird mit dem Beginn des Losverkaufs fällig. Eine Minderung aufgrund unbefriedigenden Abverkaufs wird nicht gewährt.