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Artikel 28 Reglement über Geldspiele (Geldspielreglement, GSR) - Kleinlotterien

Abgaben
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Artikel 28 Geldspielreglement, GSR · Kleinlotterien

1. Die Abgabe für das Veranstalten von Kleinlotterien beträgt 1 Prozent der Summe aller Einsätze.

2. Die Abgabe wird mit dem Beginn des Losverkaufs fällig. Eine Minderung aufgrund unbefriedigenden Abverkaufs wird nicht gewährt.

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