Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.3917 GSRRJA CH-UR

Artikel 27 Reglement über Geldspiele (Geldspielreglement, GSR) - Spiellokale

Abgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 27 Geldspielreglement, GSR · Spiellokale

1. Die Abgabe wird jeweils am 1. Januar für das ganze Jahr fällig. Wird ein Spiellokal während des Jahrs in Betrieb genommen oder ausser Betrieb gesetzt, wird die Abgabe anteilmässig in Rechnung gestellt bzw. zurückerstattet. Ein angebrochener Monat wird voll berechnet.

← Artikel 26 Geldspielreglement, GSR Reglement über Geldspiele (Geldspielreglement, GSR) - Gegenstand Artikel 28 Geldspielreglement, GSR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →