70.3917
GSRRJA
CH-UR
Artikel 2 Reglement über Geldspiele (Geldspielreglement, GSR) - Direktionssekretariat Sicherheitsdirektion
Zuständige Behörden
Artikel 2 Geldspielreglement, GSR · Direktionssekretariat Sicherheitsdirektion
1. Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion ist die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde im Bereich der Kleinspiele.
2. Es überwacht die Durchführung von Kleinspielen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kantonspolizei.
3. Es vollzieht die Geldspielgesetzgebung und ist, abgesehen von der Verwendung der Mittel des Lotteriefonds, für alle Entscheide zuständig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
4. Es kann für die Wahrnehmung der Aufsichts- und Vollzugsaufgaben Richtlinien erlassen.