Artikel 18 Reglement über Geldspiele (Geldspielreglement, GSR) - Unterstützte Bereiche
Artikel 18 Geldspielreglement, GSR · Unterstützte Bereiche
1. Der Kanton unterstützt gemeinnützige Zwecke, namentlich wohltätige und kulturelle Aktionen, Veranstaltungen, Körperschaften und Organisationen.
2. Dazu gehören insbesondere Beiträge, die bezwecken
a) einheimische kulturelle Projekte, Veranstaltungen und Aktionen zu unterstützen
b) einheimische kulturelle Organisationen und Einrichtungen zu unterstützen
c) das einheimische kulturelle Erbe zu sammeln, zu erschliessen und zu erhalten
d) den Austausch mit anderen Kulturen zu pflegen
e) die einheimische Kultur in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und das Interesse daran zu fördern
f) gemeinnützige und wohltätige Projekte und Veranstaltungen zu unterstützen
g) gemeinnützige und wohltätige Organisationen, Körperschaften und Einrichtungen zu unterstützen
h) Notlagen zu lindern und weitere humanitäre Hilfe zu leisten
i) die Entwicklungszusammenarbeit zu fördern
3. Beiträge aus dem Lotteriefonds an bauliche Massnahmen sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Beiträge an bauliche Massnahmen von Bauwerken, die von ausserordentlicher Bedeutung für den Kanton Uri sind, vorausgesetzt, die Standortgemeinde leistet einen substanziellen Beitrag. Zudem erlaubt sind Beiträge unter 10'000 Franken an bauliche Massnahmen, die für den Erhalt von mobilen oder immateriellen Kulturgütern notwendig sind.