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Artikel 14 Reglement über Geldspiele (Geldspielreglement, GSR) - Bewilligungsvoraussetzungen: Zahlenmässige Beschränkung

Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
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Artikel 14 Geldspielreglement, GSR · Bewilligungsvoraussetzungen: Zahlenmässige Beschränkung

1. Der gleichen Gesuchstellerin oder dem gleichen Gesuchsteller werden pro Jahr höchstens zwei Bewilligungen für Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass erteilt.

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