Reglement über Geldspiele (Geldspielreglement, GSR) - Gegenstand (GSR)
Inhaltsübersicht (33)
Gesetzestext (33 Artikel)
1. Dieses Reglement führt die Geldspielverordnung näher aus. Es regelt verschiedene Bewilligungsvoraussetzungen, Zuständigkeiten und Verfahren.
2. Soweit Reingewinne aus Grossspielen und deren Zinsen dem Sportfonds zugewiesen werden, gilt das Sportreglement (RB 10.4113).
1. Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion ist die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde im Bereich der Kleinspiele.
2. Es überwacht die Durchführung von Kleinspielen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kantonspolizei.
3. Es vollzieht die Geldspielgesetzgebung und ist, abgesehen von der Verwendung der Mittel des Lotteriefonds, für alle Entscheide zuständig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
4. Es kann für die Wahrnehmung der Aufsichts- und Vollzugsaufgaben Richtlinien erlassen.
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ergreift Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel.
2. Sie stellt Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und deren Umfeld zur Verfügung.
3. Sie kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
4. Sie verteilt nach Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion die Gelder aus der Spielsuchtabgabe.
1. Für ein Gesuch um Bewilligung einer Kleinlotterie ist das amtliche Formular zu verwenden.
2. Das Gesuch muss enthalten
a) Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters und die Namen der leitenden Organe
b) Bezeichnung des Lotteriezwecks und die vorgesehene Verwendung des Reingewinns
c) ein Gewinnplan, der die Anzahl der Lose, den Lospreis, die Anzahl und die Art der Gewinne sowie die Gewinnsumme enthält
d) Angaben über die Art und Weise, den Zeitpunkt und die Dauer des Losverkaufs, über das Ziehungsverfahren und dessen Durchführung
e) die Bezeichnung einer verantwortlichen Person
1. Eine Kleinlotterie wird ganz oder teilweise bewilligt, wenn ein Bedürfnis dafür nachgewiesen wird.
1. Die Ziehung ist unter Beizug eines Notars vorzunehmen.
2. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat im Amtsblatt zu publizieren
a) den Zeitpunkt der erfolgten Ziehung
b) die Bezugsquellen für Ziehungslisten
c) den Hinweis darauf, dass Gewinne, die nicht innert einem halben Jahr nach Publikation abgeholt werden, der Veranstalterin oder dem Veranstalter verfallen
3. Die Publikation im Amtsblatt hat innert 14 Tagen nach der Ziehung zu erfolgen.
1. Innert 14 Tagen nach der Ziehung ist dem Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion ein Ziehungsprotokoll zuzustellen. Das Ziehungsprotokoll muss enthalten
a) Angaben über Ort, Zeitpunkt und Durchführung der Ziehung
b) Namen und Adressen aller mitwirkenden Personen, insbesondere des Notars
c) die Ziehungsliste mit den gezogenen Nummern und Treffern
2. Innert 30 Tagen nach der Ausrichtung aller Gewinne oder nach deren Verfall gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c sind dem Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion ein Bericht sowie eine Abrechnung zuzustellen. Folgende Angaben müssen enthalten sein
a) die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus dem Losverkauf
b) die Unkosten der Lotteriedurchführung
c) die ausgerichtete Gewinnsumme
d) die der Veranstalterin oder dem Veranstalter zufallende Gewinnsumme
e) die Art der Verwendung des Reingewinns
f) Angaben über den Spielverlauf
1. Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind Kleinlotterien, die an einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und bei denen die maximale Summe aller Einsätze tief ist.
1. Nicht bewilligungs- aber meldepflichtige Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind mindestens 14 Tage vor der Durchführung dem Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion zu melden. Es ist das amtliche Formular zu verwenden.
2. Die Meldung muss enthalten
a) Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters
b) Angabe der Grössenordnung der vorgesehenen Lotteriesumme
c) Angaben über die Art und Weise, den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Unterhaltungsanlasses
d) die Bezeichnung einer verantwortlichen Person
1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter von bewilligungspflichtigen Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass hat für das Gesuch das amtliche Formular zu verwenden.
2. Das Gesuch muss enthalten
a) Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters
b) Angabe der Grössenordnung der vorgesehenen Lotteriesumme
c) Angaben über die Art und Weise, den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Unterhaltungsanlasses
d) die Bezeichnung einer verantwortlichen Person
1. Veranstalterinnen oder Veranstalter von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass können nur juristische Personen mit Sitz im Kanton Uri sein.
2. Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
1. Für Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass gelten folgende Höchstbeträge
a) für einen einzelnen Einsatz: 5 Franken
b) für Mehrfach- oder Tageskarten: 50 Franken
c) für die Summe aller Einsätze: 50'000 Franken
1. Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 40 Prozent der Summe aller Einsätze. Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn auf.
1. Der gleichen Gesuchstellerin oder dem gleichen Gesuchsteller werden pro Jahr höchstens zwei Bewilligungen für Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass erteilt.
1. Innert 30 Tagen nach Abschluss der bewilligungspflichtigen Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass ist dem Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion eine Abrechnung einzureichen.
2. Die Abrechnung muss folgende Angaben enthalten
a) die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus dem Losverkauf
b) die Unkosten der Durchführung der Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass
c) die ausgerichtete Gewinnsumme
d) die der Veranstalterin oder dem Veranstalter zufallende Gewinnsumme
e) die Art der Verwendung des Reingewinns
1. Das Gesuch um Bewilligung eines Spiellokals hat Angaben zu enthalten über
a) die Person der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, bei juristischen Personen mit Handelsregisterauszug
b) die für den Betrieb verantwortliche Person
c) die Inhaberin oder den Inhaber der Veranstalterbewilligung
d) die Lage des Lokals
e) die Anzahl und Art der Spielgeräte
2. Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen der verantwortlichen Person sind dem Gesuch eine Wohnsitzbestätigung und ein Strafregisterauszug beizulegen.
3. Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion leitet die Gesuchsunterlagen zur Stellungnahme an den Gemeinderat der Einwohnergemeinde weiter.
1. Die Spiellokalbewilligung wird nur an Personen erteilt, die einen einwandfreien Leumund geniessen, Wohnsitz im Kanton Uri haben und Gewähr für eine ordnungsgemässe Betriebsführung bieten.
2. Bau-, gesundheits- und feuerpolizeiliche Bewilligungen bleiben vorbehalten.
3. Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.
1. Der Kanton unterstützt gemeinnützige Zwecke, namentlich wohltätige und kulturelle Aktionen, Veranstaltungen, Körperschaften und Organisationen.
2. Dazu gehören insbesondere Beiträge, die bezwecken
a) einheimische kulturelle Projekte, Veranstaltungen und Aktionen zu unterstützen
b) einheimische kulturelle Organisationen und Einrichtungen zu unterstützen
c) das einheimische kulturelle Erbe zu sammeln, zu erschliessen und zu erhalten
d) den Austausch mit anderen Kulturen zu pflegen
e) die einheimische Kultur in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und das Interesse daran zu fördern
f) gemeinnützige und wohltätige Projekte und Veranstaltungen zu unterstützen
g) gemeinnützige und wohltätige Organisationen, Körperschaften und Einrichtungen zu unterstützen
h) Notlagen zu lindern und weitere humanitäre Hilfe zu leisten
i) die Entwicklungszusammenarbeit zu fördern
3. Beiträge aus dem Lotteriefonds an bauliche Massnahmen sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Beiträge an bauliche Massnahmen von Bauwerken, die von ausserordentlicher Bedeutung für den Kanton Uri sind, vorausgesetzt, die Standortgemeinde leistet einen substanziellen Beitrag. Zudem erlaubt sind Beiträge unter 10'000 Franken an bauliche Massnahmen, die für den Erhalt von mobilen oder immateriellen Kulturgütern notwendig sind.
1. Beiträge aus dem Lotteriefonds werden in erster Linie Personen, Körperschaften und Organisationen gewährt, die im Kanton Uri wohnen oder ihren Sitz im Kanton haben.
2. Andere Personen, Körperschaften oder Organisationen können unterstützt werden, wenn sie eine enge Beziehung zum Kanton Uri aufweisen oder wenn eine interkantonale oder internationale Unterstützung notwendig oder sinnvoll ist.
1. Die Personen, Körperschaften oder Organisationen, die ein Unterstützungsgesuch stellen, müssen nachweisen, dass
a) die Beiträge wirtschaftlich und zweckentsprechend eingesetzt werden
b) bei konkreten Projekten die Restfinanzierung oder bei Startbeiträgen die Folgefinanzierung gesichert ist und
c) eine zumutbare Eigenleistung erbracht wird
2. Die Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbesondere kann der Regierungsrat verlangen, dass die unterstützte Person, Körperschaft oder Organisation dem Kanton einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung einreicht.
3. Zugesicherte Beiträge verfallen nach drei Jahren, falls sie innert dieser Frist nicht eingefordert werden oder das Projekt innert dieser Frist nicht verwirklicht oder gestartet und planmässig fortgesetzt wird. Das Gleiche gilt, wenn die verfügten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
4. Bei Hilfsaktionen kann der Regierungsrat von den Bedingungen und Auflagen nach dieser Bestimmung ganz oder teilweise absehen.
1. Beiträge werden als nicht rückzahlbare Beiträge, als Defizitdeckungsbeitrag oder als vergünstigte Darlehen oder Bürgschaften gewährt.
1. Die Höhe der Beiträge entspricht
a) bei gemeinnützigen und kulturellen Beiträgen dem gesellschaftlichen bzw. kulturellen Wert des Vorhabens
b) bei wohltätigen Beiträgen der Bedeutung des unterstützten Vorhabens
1. Das Gesuch um Beiträge aus dem Lotteriefonds ist dem Regierungsrat einzureichen.
2. Es muss
a) Angaben zur Person bzw. zur Körperschaft oder Organisation enthalten, die das Gesuch stellt
b) das Projekt, die Veranstaltung oder die Organisation beschreiben, dem oder der der Betrag zufliessen soll
c) ein Konzept, einen Kostenvoranschlag, einen Finanzierungsplan sowie einen Terminplan für das Projekt oder die Veranstaltung enthalten
3. Dem Gesuch sind alle erforderlichen Unterlagen beizulegen.
4. Gesuche um Projektbeiträge sind vor dem Projektstart einzureichen. Auf nachträglich eingereichte Gesuche tritt der Regierungsrat in der Regel nicht ein.
5. Auf Einreichung eines Gesuchs kann verzichtet werden, wenn das entsprechende Vorhaben auf Antrag einer Direktion oder auf Initiative des Regierungsrats erfolgt.
1. Zugesicherte Beiträge werden gemäss der Beitragsverfügung und im Rahmen der im Lotteriefonds verfügbaren Mittel ausbezahlt.
1. Bei Beiträgen unter 1'000 Franken kann der Regierungsrat von den Voraussetzungen nach diesem Reglement abweichen.
1. Die Abgabe für das Aufstellen und den Betrieb von bewilligungspflichtigen Geschicklichkeitsautomaten beträgt für Automaten
a) mit Geldgewinn oder geldwertem Vorteil, pro Jahr: 1'000 Franken
b) mit geringem Einsatz und Sachgewinn, pro Jahr: 200 Franken
2. Die Abgaben werden jährlich erhoben. Die Rechnungstellung erfolgt an die Veranstalterin oder den Veranstalter. Werden Geschicklichkeitsspielautomaten während des Jahres in Betrieb genommen oder ausser Betrieb gesetzt, wird die Abgabe anteilsmässig in Rechnung gestellt oder zurückerstattet. Ein angebrochener Monat wird voll berechnet.
1. Die Abgabe wird jeweils am 1. Januar für das ganze Jahr fällig. Wird ein Spiellokal während des Jahrs in Betrieb genommen oder ausser Betrieb gesetzt, wird die Abgabe anteilmässig in Rechnung gestellt bzw. zurückerstattet. Ein angebrochener Monat wird voll berechnet.
1. Die Abgabe für das Veranstalten von Kleinlotterien beträgt 1 Prozent der Summe aller Einsätze.
2. Die Abgabe wird mit dem Beginn des Losverkaufs fällig. Eine Minderung aufgrund unbefriedigenden Abverkaufs wird nicht gewährt.
1. Die Abgabe für das Veranstalten von bewilligungspflichtigen Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass beträgt 1 Prozent der Summe aller Einsätze.
2. Die Abgabe wird mit dem Einreichen der Abrechnung nach Artikel 15 fällig.
1. Die Abgabe für das Veranstalten von lokalen Sportwetten beträgt für Veranstaltungen
a) bis 500 Zuschauende, pro Wettkampftag: 50 Franken
b) von 501 bis 2'000 Zuschauenden, pro Wettkampftag: 250 Franken
c) ab 2'001 Zuschauenden, pro Wettkampftag: 200 Franken
2. Die Abgabe wird mit dem Einreichen der Abrechnung nach Artikel 38 Geldspielgesetz (SR 935.51) fällig.
1. Die Abgabe für das Veranstalten von kleinen Pokerturnieren beträgt für Turniere
a) bis 50 Teilnehmende, pro Turnier und Tag und Ort: 50 Franken
b) von 51 bis 100 Teilnehmenden, pro Turnier und Tag und Ort: 250 Franken
c) ab 101 Teilnehmenden, pro Turnier und Tag und Ort: 200 Franken
2. Die Abgabe wird mit dem Einreichen der Abrechnung nach Artikel 38 Geldspielgesetz (SR 935.51) fällig.
1. Das Reglement vom 3. April 2007 über die Verwendung der finanziellen Mittel des Lotteriefonds wird aufgehoben.
1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.