Artikel 8 Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV) - Verwendung der Mittel
Artikel 8 Geldspielverordnung, GSV · Verwendung der Mittel
1. Der Regierungsrat verfügt über den Lotteriefonds und den Sportfonds. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise einer oder mehreren Kommissionen übertragen.
2. Die Mittel dürfen nur für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.
3. Im Rahmen von Absatz 2 sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen und zu gewichten, um eine Organisation oder eine Massnahme zu unterstützen
a) Bedeutung für den Kanton Uri und seine Regionen
b) Einmaligkeit oder Seltenheit
c) nachhaltende Wirkung
d) gesellschaftlicher und kultureller Wert
e) Finanzierbarkeit der zu unterstützenden Massnahme
4. Aufgaben, die der Kanton kraft einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu erfüllen hat, dürfen nicht mit Mitteln der beiden Fonds unterstützt werden.
5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Fonds.