70.3915
GSVOJAOGD
CH-UR
Artikel 7 Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV) - Lotteriefonds und Sportfonds
Reingewinne von Grossspielen
Artikel 7 Geldspielverordnung, GSV · Lotteriefonds und Sportfonds
1. Der Kanton errichtet einen Lotteriefonds und einen Sportfonds.
2. Beide Fonds werden durch die Reingewinne und deren Zinsen gespiesen, die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen dem Kanton abliefern.
3. Der Regierungsrat bestimmt, in welchem Verhältnis die Reingewinne den beiden Fonds zugewiesen werden.