Artikel 6 Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV) - Spiellokale
Artikel 6 Geldspielverordnung, GSV · Spiellokale
1. Der Betrieb von Spiellokalen ist bewilligungspflichtig.
2. Gesuche um Bewilligung von Spiellokalen sind bei der kantonalen Aufsichts- und Bewilligungsbehörde schriftlich einzureichen. Diese entscheidet über die Bewilligung. Der Gemeinderat der Standortgemeinde ist vorgängig anzuhören.
3. Spiellokale dürfen werktags von 10:00 bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 22:00 Uhr geöffnet sein.
4. Zu Spiellokalen dürfen Jugendliche erst zugelassen werden, wenn sie das 16. Altersjahr erfüllt haben. Diese Vorschrift ist beim Zugang zum Spiellokal und im Lokal selbst deutlich anzuschlagen und muss von der Aufsichtsperson kontrolliert werden.
5. Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren und legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.